ZIdPrüfV
Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden (Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung - ZIdPrüfV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.07.2016
Fundstelle:
BAnz AT 06.07.2016 V1
Hinweise:
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 6 G v. 17.7.2017 I 2446 bearbeitet
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§ 2 ZIdPrüfV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.