ZIEV

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung - ZIEV)

Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 15.10.2009
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
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§ 7  Berechnung der Eigenmittelanforderungen

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.