die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom Erlaubnisinhaber zu den in §
11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach §
11 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist,