bei Inanspruchnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gemäß §
504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder bei einer geduldeten Überziehung gemäß §
505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hierfür angewandten Sollzinssatz und den Gesamtbetrag der angefallenen Zinsen,