der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Geschäftsbeziehung zu diesem Berechtigten nach §
10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes oder nach §
25j des Kreditwesengesetzes nicht erfüllen kann oder bei der Begründung der Ablehnung gegen das Verbot der Informationsweitergabe nach §
47 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verstoßen würde.