ZKG
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.04.2016
Fundstelle:
BGBl I 2016, 720; 2018, 668
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 40 ZKG – Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos

Das kontoführende Institut darf das Basiskonto für den Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskontos sind.