ZKG
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.04.2016
Fundstelle:
BGBl I 2016, 720; 2018, 668
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 44 ZKG – Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber

Für die ordentliche Kündigung des Basiskontovertrags durch den Kontoinhaber gilt § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das kontoführende Institut ist verpflichtet, das Konto nach Wirksamwerden der Kündigung zu schließen.