ZO-Ärzte
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ZO-Ärzte)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.05.1957
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 40
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§ 39 ZO-Ärzte

(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.