ZO-Zahnärzte
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZO-Zahnärzte)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.05.1957
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
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§ 45 ZO-Zahnärzte

(1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.
(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.