ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.12.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
ZollV vollständig anzeigen

§ 10 ZollV – Unterlagen zur Zollwertanmeldung

Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.