ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.12.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
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§ 28 ZollV – Halte- und Bordezeichen

Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.