ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.12.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
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§ 8 ZollV – Form der Gestellungsmitteilung

Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.