ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1992
Fundstelle:
BGBl I 1992, 2125; 1993, 2493
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
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§ 12b ZollVG – Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.