die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§
128a und
284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des §
284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen;