Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach §
2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§
16 bis
20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.