ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.09.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 455, 533
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
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§ 757 ZPO – Bestätigung empfangener Leistungen

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er
1.
dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder
2.
den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern.