Auf die Zwangsvollstreckung aus den in §
794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§
724 bis
793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§
795a bis
800,
1079 bis
1086,
1093 bis
1096 und
1107 bis
1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in §
794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist §
720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in §
794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.