§ 906 ZPO – Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht |
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(1) Wird Guthaben wegen einer der in §
850d oder §
850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach §
899 Absatz 1 und §
902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des §
850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von §
899 Absatz 1 und §
902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
- 1.
ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
- 2.
hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in §
732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
- 3.
gilt §
905 Satz 2 entsprechend.
(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt §
899 Absatz 2 entsprechend.