ZPOEG
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (ZPOEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.01.1877
Fundstelle:
RGBl 1877, 244
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Hinweise:
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
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§ 19 ZPOEG

(1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.
(2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tag der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.