Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§
23,
105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und §
92 Abs. 2, §§
128,
269 Abs. 3, §§
278,
313a,
495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt §
178 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.