ZPOEG
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (ZPOEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.01.1877
Fundstelle:
RGBl 1877, 244
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Hinweise:
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
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§ 44 ZPOEG – Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.