nach Maßgabe des §
492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des §
9 Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach §
6 Absatz 1 oder §
7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist,