§ 2 ZTRV – Meldung zum Register |
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(1) Notare und Gerichte (Melder) übermitteln nach §
34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, nach §
347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach §
78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben an die Registerbehörde. Betrifft eine erbfolgerelevante Urkunde mehrere Erblasser, sind die Verwahrangaben für jeden Erblasser zu übermitteln.
(2) Jede Übermittlung muss alle Verwahrangaben nach §
1 Satz 1 enthalten, mit Ausnahme der Geburtenregisternummer, die nachträglich übermittelt werden kann. Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung der Urkunde übermittelt das Gericht eine Verwahrbuchnummer nur, wenn die Urkunde unter der Verwahrnummer nach §
3 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann.
(3) Der Melder übermittelt die erforderlichen Daten, wie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt wurden.