ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.12.2003
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
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§ 4 ZwVwV – Mitteilungspflicht

Der Verwalter hat alle betroffenen Mieter und Pächter sowie alle von der Verwaltung betroffenen Dritten unverzüglich über die Zwangsverwaltung zu informieren. Außerdem kann der Verwalter den Erlass von Zahlungsverboten an die Drittschuldner bei dem Gericht beantragen.