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Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
- b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
- d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen
- b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
- c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
- d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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3
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Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
- b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
- c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
- e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
- b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
- c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
- d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
- e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
- b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
- c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
- d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
- f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
- g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
- h)
Maßkontrollen durchführen
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Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
- c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
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2
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Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
- b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten
- c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
- d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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6
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8
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Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
- b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
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8
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- e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
- g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
- h)
Armaturen montieren und demontieren
- i)
Energie nachhaltig einsetzen
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nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Entwässerungssysteme unter Nutzung von Netzinformationssystemen betreiben
- b)
Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke und Pumpwerke, bedienen und unterhalten
- c)
Reinigung, Inspektion und Wartung nach rechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Werkstoffe planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren
- d)
Instandsetzung planen, kontrollieren und dokumentieren
- e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
- f)
Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich unter Berücksichtigung fachbezogener Rechtsvorschriften und allgemein anerkannter Regeln der Technik durchführen
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nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Regenwasserbewirtschaftungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Daten der Regenwasserbewirtschaftung erheben und auswerten
- b)
Auswirkungen von wetterbedingten Einflüssen auf nachgeschaltete abwassertechnische Anlagen unter Nutzung von Netzinformationssystemen, Frühwarnsystemen, Hochwasserschutz und Simulationen beurteilen
- c)
quantitative und qualitative Maßnahmen zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung ableiten
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nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Abwasseranlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Einrichtungen bedienen, unterhalten und dabei Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung berücksichtigen
- b)
Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der Abwasserbehandlung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik beherrschen, in den Betriebsabläufen berücksichtigen und Entscheidungen dokumentieren
- c)
Sonderverfahren nach dem Stand der Technik der Abwasserreinigung beschreiben
- d)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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12
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Behandeln und Verwerten von Klärschlamm, Wertstoffen und Abfällen aus Abwasseranlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Einrichtungen zur Schlammbehandlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bedienen
- b)
sich die Klärschlammverwertung nach dem Stand der Technik erschließen
- c)
Wertstoffe beurteilen und der sachgerechten Verwertung zuführen
- d)
Abfälle aus der Abwasserbehandlung fachgerecht verwerten
- e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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13
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nachhaltiges Gewinnen von Energie und effizientes Steuern des Einsatzes von Energie (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Anlagen der Energiegewinnung aus Abwasser und Klärschlamm betreiben
- b)
Energieträger auswählen und nach betrieblichen und wirtschaftlichen Anforderungen einsetzen
- c)
Informationen aus der Leittechnik zum energieeffizienten Steuern und Regeln des Energiebedarfs nutzen
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14
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Durchführen der Probenahme, Untersuchen und Beurteilen von Abwasser, Schlamm und Gasen sowie Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- und Schlammarten durchführen
- b)
in der Abwasserableitung und Abwasserreinigung physikalische Untersuchungen einschließlich Probenahme durchführen und auswerten, insbesondere absetzbare Stoffe, Schlammtrockensubstanz, Schlammindex, Sichttiefe und Trübung bestimmen
- c)
Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Betriebs- und Qualitätskontrolle durchführen und dokumentieren; Einzel- und Summenparameter bestimmen
- d)
mikrobiologische Untersuchungen durchführen
- e)
Untersuchungsergebnisse auf ihre Relevanz für das Ökosystem und den Betrieb beurteilen sowie weiterführende Maßnahmen einleiten
- f)
die zur Untersuchung von Abwasser und Schlamm erforderlichen Laborgeräte nach Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen unterscheiden, auswählen und handhaben
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Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
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- a)
Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben
- b)
Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen
- c)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand halten
- d)
Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen
- e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
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- a)
Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
- b)
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben
- c)
betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesen
- d)
ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zutreffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfen
- e)
elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmen
- f)
Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen
- g)
Batterieanlagen einsetzen
- h)
Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumentieren
- i)
Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren
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