AELV 2014

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2014 - AELV 2014)


Ausfertigungsdatum: 14.10.2013
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
    Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
    Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
    Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 31.10.2013 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens

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(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2014 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),
ergeben.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem
1.
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 41 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 41 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1934fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
2.
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
3.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
4.
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3869)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
  bis 25 000 1,0845
26 000 1,0793
27 000 1,0732
28 000 1,0664
29 000 1,0589
30 000 1,0510
31 000 1,0427
32 000 1,0341
33 000 1,0254
34 000 1,0165
35 000 1,0076
36 000 0,9985
37 000 0,9895
38 000 0,9804
39 000 0,9714
40 000 0,9625
41 000 0,9536

Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3869)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
  bis 25 000 0,5140
26 000 0,5364
27 000 0,5557
28 000 0,5722
29 000 0,5863
30 000 0,5984
31 000 0,6087
32 000 0,6174
33 000 0,6248
34 000 0,6310
35 000 0,6362
36 000 0,6404
37 000 0,6438
38 000 0,6465
39 000 0,6486
40 000 0,6501
41 000 0,6511

Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3870)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 41 000 0,9536
100 000 0,6070
150 000 0,4701
200 000 0,3875
250 000 0,3316
300 000 0,2910
350 000 0,2601
400 000 0,2357
450 000 0,2159
500 000 0,1994

Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3870)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
  41 000 0,6511
100 000 0,5165
150 000 0,4200
200 000 0,3552
250 000 0,3092
300 000 0,2747
350 000 0,2478
400 000 0,2261
450 000 0,2084
500 000 0,1934