AELV 2017

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2017 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017 - AELV 2017)


Ausfertigungsdatum: 26.10.2016
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
    Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
    Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
    Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 10.11.2016 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens

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(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2017 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legen ist
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem
1.
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 35 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 35 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2151fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1931fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
2.
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
3.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
4.
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2491)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert

  bis 25 000 1,1976
26 000 1,1906
27 000 1,1827
28 000 1,1741
29 000 1,1650
30 000 1,1554
31 000 1,1455
32 000 1,1355
33 000 1,1252
34 000 1,1149
35 000 1,1044

Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2491)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert

  bis 25 000 0,7153
26 000 0,7275
27 000 0,7372
28 000 0,7450
29 000 0,7510
30 000 0,7557
31 000 0,7591
32 000 0,7614
33 000 0,7628
34 000 0,7634
35 000 0,7634

Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2492)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert

 35 000 1,1044
100 000 0,6585
150 000 0,5090
200 000 0,4191
250 000 0,3584
300 000 0,3143
350 000 0,2809
400 000 0,2544
450 000 0,2329
500 000 0,2151

Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2492)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert

 35 000 0,7634
100 000 0,5428
150 000 0,4328
200 000 0,3624
250 000 0,3133
300 000 0,2771
350 000 0,2491
400 000 0,2267
450 000 0,2084
500 000 0,1931