AELV 2022

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 - AELV 2022)


Ausfertigungsdatum: 30.11.2021
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
    Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
    Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
    Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens

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(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) geändert worden ist.
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 54 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
2.
der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
3.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
4.
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5039)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
  bis 25 000 1,1719
26 000 1,1627
27 000 1,1529
28 000 1,1426
29 000 1,1320
30 000 1,1212
31 000 1,1101
32 000 1,0990
33 000 1,0879
34 000 1,0768
35 000 1,0657
36 000 1,0547
37 000 1,0439
38 000 1,0331
39 000 1,0224
40 000 1,0119
41 000 1,0015
42 000 0,9913
43 000 0,9813
44 000 0,9714
45 000 0,9617
46 000 0,9522
47 000 0,9428
48 000 0,9336
49 000 0,9245
50 000 0,9157
51 000 0,9069
52 000 0,8984
53 000 0,8900
54 000 0,8817

Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5040)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
  bis 25 000 0,6772
26 000 0,6880
27 000 0,6966
28 000 0,7034
29 000 0,7087
30 000 0,7126
31 000 0,7154
32 000 0,7172
33 000 0,7183
34 000 0,7186
35 000 0,7182
36 000 0,7174
37 000 0,7161
38 000 0,7143
39 000 0,7122
40 000 0,7099
41 000 0,7073
42 000 0,7044
43 000 0,7014
44 000 0,6982
45 000 0,6948
46 000 0,6914
47 000 0,6878
48 000 0,6842
49 000 0,6805
50 000 0,6767
51 000 0,6730
52 000 0,6691
53 000 0,6653
54 000 0,6614

Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5041)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 54 000 0,8817
100 000 0,6227
150 000 0,4794
200 000 0,3937
250 000 0,3362
300 000 0,2947
350 000 0,2630
400 000 0,2381
450 000 0,2179
500 000 0,2011

Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5041)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 54 000 0,6614
100 000 0,5075
150 000 0,4042
200 000 0,3383
250 000 0,2924
300 000 0,2585
350 000 0,2323
400 000 0,2114
450 000 0,1943
500 000 0,1800