AELV 2023

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 - AELV 2023)


Ausfertigungsdatum: 25.11.2022
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
    Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
    Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
    Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens

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(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2023 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) geändert worden ist.
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 49 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2046fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1778fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
2.
der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
3.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
4.
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2114)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 000 1,2606
26 000 1,2478
27 000 1,2346
28 000 1,2212
29 000 1,2077
30 000 1,1941
31 000 1,1806
32 000 1,1671
33 000 1,1538
34 000 1,1406
35 000 1,1276
36 000 1,1148
37 000 1,1021
38 000 1,0897
39 000 1,0775
40 000 1,0655
41 000 1,0538
42 000 1,0422
43 000 1,0309
44 000 1,0198
45 000 1,0090
46 000 0,9983
47 000 0,9879
48 000 0,9777
49 000 0,9677

Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2115)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 000 0,7408
26 000 0,7477
27 000 0,7529
28 000 0,7565
29 000 0,7589
30 000 0,7601
31 000 0,7604
32 000 0,7600
33 000 0,7589
34 000 0,7572
35 000 0,7550
36 000 0,7524
37 000 0,7495
38 000 0,7462
39 000 0,7428
40 000 0,7390
41 000 0,7351
42 000 0,7311
43 000 0,7270
44 000 0,7227
45 000 0,7184
46 000 0,7140
47 000 0,7096
48 000 0,7051
49 000 0,7006

Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2116)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 49 000 0,9677
100 000 0,6427
150 000 0,4923
200 000 0,4032
250 000 0,3436
300 000 0,3007
350 000 0,2682
400 000 0,2426
450 000 0,2218
500 000 0,2046

Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2116)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 49 000 0,7006
100 000 0,5109
150 000 0,4041
200 000 0,3368
250 000 0,2905
300 000 0,2563
350 000 0,2300
400 000 0,2091
450 000 0,1920
500 000 0,1778