AELV 2024

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024 - AELV 2024)


Ausfertigungsdatum: 27.11.2023
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3)
    Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)
    Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)
    Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1  Ermittlung des Arbeitseinkommens

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(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. Diese ergeben sich aus
1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1208 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 18) geändert worden ist.
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 48 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag aus dem tatsächlichen Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,
2.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
3.
dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2297fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1844fache des Wirtschaftswerts.
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1.
die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
2.
der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
3.
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
4.
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3)

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 4)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
   bis 25 000 1,2358
26 000 1,2306
27 000 1,2242
28 000 1,2169
29 000 1,2088
30 000 1,2002
31 000 1,1911
32 000 1,1817
33 000 1,1720
34 000 1,1621
35 000 1,1521
36 000 1,1421
37 000 1,1319
38 000 1,1218
39 000 1,1117
40 000 1,1016
41 000 1,0917
42 000 1,0817
43 000 1,0719
44 000 1,0622
45 000 1,0526
46 000 1,0431
47 000 1,0337
48 000 1,0245

Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 5)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
   bis 25 000 0,6165
26 000 0,6314
27 000 0,6439
28 000 0,6542
29 000 0,6626
30 000 0,6695
31 000 0,6751
32 000 0,6794
33 000 0,6827
34 000 0,6851
35 000 0,6868
36 000 0,6878
37 000 0,6882
38 000 0,6880
39 000 0,6875
40 000 0,6866
41 000 0,6852
42 000 0,6836
43 000 0,6818
44 000 0,6797
45 000 0,6774
46 000 0,6749
47 000 0,6722
48 000 0,6695

Anlage 3  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2)

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 48 000 1,0245
100 000 0,6974
150 000 0,5407
200 000 0,4458
250 000 0,3817
300 000 0,3350
350 000 0,2996
400 000 0,2714
450 000 0,2486
500 000 0,2297

Anlage 4  (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2)

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 327, S. 6)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
 48 000 0,6695
100 000 0,5096
150 000 0,4090
200 000 0,3436
250 000 0,2978
300 000 0,2637
350 000 0,2373
400 000 0,2162
450 000 0,1989
500 000 0,1844