Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegen
- b)
Arbeitsplatz ergonomisch einrichten
- c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermitteln
- d)
Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrichten
- e)
Arbeitsabläufe im Team abstimmen
- f)
Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern
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- g)
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigen
- h)
Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen, Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestaltung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschlagen
- i)
Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentieren
- j)
Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen
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Beraten von Kunden (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Kundenwünsche ermitteln
- b)
Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand von Änderungsteilen prüfen und dokumentieren
- c)
Änderungen abstecken und markieren, insbesondere Längen und Weiten
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- d)
Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und annehmen
- e)
Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten informieren
- f)
Aufträge und Termine abstimmen
- g)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
- h)
Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, abwickeln
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Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten, Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen, Funktionen prüfen
- b)
Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten
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- c)
Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung veranlassen
- d)
Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebsbereit halten
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Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Änderungen dem Schnitt anpassen
- b)
Änderungen markieren, nahttypenspezifische Trennung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnen
- c)
Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden
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Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Modellschnitte unterscheiden
- b)
Schnittschablonen erstellen und anwenden
- c)
Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterungen
- d)
Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierungen abzeichnen und zurechtschneiden
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Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesondere Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine, nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben
- b)
Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählen
- c)
Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
- d)
Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staffierstiche, ausführen
- e)
Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und verlängern
- f)
Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlägen und Knopflöchern
- g)
offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken austauschen
- h)
Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zickzack- und Kappnähte
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- i)
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
- j)
Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringen
- k)
offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an Großstücken austauschen
- l)
Schrägstreifen schneiden und zusammensetzen
- m)
Aufhänger und Knopfschlingen anfertigen
- n)
Änderungsteile mit Futter ausstaffieren
- o)
Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlängern und modernisieren
- p)
Reparaturen an Großstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Aufschlägen
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Ändern von Heimtextilien (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen und verlängern
- b)
Bezüge ändern
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Ausführen von Bügelarbeiten (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
- b)
Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulieren
- c)
Bügelgeräte und Vorrichtungen handhaben
- d)
Nähte und Abnäher ausbügeln
- e)
Werk- und Hilfsstoffe bügeln
- f)
Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixieren
- g)
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen und korrigieren
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- h)
empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen und bügeln
- i)
Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und Aussehen bügeln
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 13)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
Zwischenkontrollen durchführen
- c)
Qualitätsvorgaben einhalten
- d)
Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten
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- e)
Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten dokumentieren
- f)
Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
- g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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