AfögLTAV

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten (AfögLTAV)


Ausfertigungsdatum: 22.09.1971
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ausbildungsstätten
    § 2  Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
    § 3  Berlin-Klausel
    § 4  Inkrafttreten

Fussnoten:

Überschrift: Die V gilt als erlassen auf Grund d. § 2 Abs. 3 durch § 66 Abs. 2 G v. 26.8.1971 I 1409 - GlNr. 2171-2 -

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1970 +++)

V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  Ausbildungsstätten

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
1.
landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,
2.
milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten,
3.
biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Diesen Einrichtungen sind Ausbildungsstätten von Bundesforschungsanstalten gleichgestellt, sofern die Ausbildung nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Länder durchgeführt wird.

§ 2  Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler von Berufsfachschulen.

§ 3  Berlin-Klausel

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.