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Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
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- a)
Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen
- b)
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
- c)
Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
- d)
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
- e)
Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten
- f)
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
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- g)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
- h)
Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren
- i)
bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
- j)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
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Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
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- a)
bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen
- b)
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
- c)
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
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- d)
Kalkulationen erstellen
- e)
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
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3
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Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
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- a)
Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen
- b)
Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen
- c)
Arbeitsnachweise erstellen
- d)
Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen
- e)
Bordinstrumente einstellen
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- f)
Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden
- g)
landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen
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- h)
Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten
- i)
Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen
- j)
Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten
- k)
technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
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Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
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- a)
Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren
- b)
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
- c)
Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten
- d)
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
- e)
Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen
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- f)
Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen
- g)
Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen
- h)
elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten
- i)
Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen
- j)
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen
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5
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Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
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5.1
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Bodenbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)
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- a)
Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen
- b)
Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten
- c)
boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen
- d)
Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
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5.2
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Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)
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- a)
Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
- b)
Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen
- c)
Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
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- d)
Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
- e)
Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
- f)
Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten
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5.3
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Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3)
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- a)
Ernte durchführen
- b)
Erntegut transportieren, lagern und konservieren
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- c)
Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen
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Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
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- a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
- b)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
- c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
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- d)
Kommunikationstechniken anwenden
- e)
Konflikte im Team lösen
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Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
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- a)
bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken
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- b)
individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
- c)
Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
- d)
Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
- e)
Kundengespräche situationsgerecht führen
- f)
bei der Akquisition mitwirken
- g)
betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
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Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
- b)
betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen
- c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
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