AIIBÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIBÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 02.12.2015
Stand:
    Eingangsformel
    Artikel 1
    Artikel 2
    Artikel 3
    Artikel 4

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 9.12.2015 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

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Dem in Peking am 29. Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

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Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 44 842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar, davon 35 873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital zu erwerben.

Artikel 3

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Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.

Artikel 4

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 59 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.