AnpVfAussG 2020

Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 (AnpVfAussG 2020)


Ausfertigungsdatum: 27.05.2020
Stand:
    § 1  Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
    § 2  Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
    § 3  Aussetzung für die Altersentschädigung

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 6.6.2020 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.5.2020 I 1161 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 6.6.2020 in Kraft getreten.

§ 1  Aussetzung für Mitglieder des Bundestages

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(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus unberührt.

§ 2  Aussetzung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

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(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.

§ 3  Aussetzung für die Altersentschädigung

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(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren bleibt unberührt.