(1) Das Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505), das nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1207) mit Maßgaben und Änderungen fortgilt, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(2) Auf Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 bei der Schiedsstelle eingeleitet sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz vor Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft, sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet hat und es einen früheren Zeitpunkt durch Gesetz bestimmt. Dabei kann das Land für die bereits bei einer Schiedsstelle eingeleiteten Verfahren Regelungen treffen.
(4) § 3 des Gesetzes ist weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Kündigungsverbot nach Absatz 5 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 gilt.
Fussnoten:
Art. 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
Soweit in dem Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreisgerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.