Die Umrechnung der in Artikel III Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen genannten Rechnungseinheit im Werte von 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1.000 Feingehalt in Euro wird über das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds vorgenommen, wobei fünfzehn Werteinheiten einem Sonderziehungsrecht entsprechen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert des Euro wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Pariser Übereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 19, das Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel XXIV, das Brüsseler Zusatzübereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 20 und das Brüsseler Kernmaterial-Seetransport-Übereinkommen nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen jeweils in der Fassung der Zusatzprotokolle bekanntzumachen.