AusbBerAufhV 3

Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV 3)


Ausfertigungsdatum: 22.01.2009
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin
    § 2  Besitzstandswahrung
    § 3  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 31.1.2009 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1  Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin

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Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben.

§ 2  Besitzstandswahrung

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Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.