AusbBerAufhV 4

Vierte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV 4)


Ausfertigungsdatum: 19.10.2010
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Emailschriftenmaler/Emailschriftenmalerin
    § 2  Besitzstandswahrung
    § 3  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 28.10.2010 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1  Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Emailschriftenmaler/Emailschriftenmalerin

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Emailschriftenmaler/Emailschriftenmalerin wird aufgehoben.

§ 2  Besitzstandswahrung

Norm in neuem Fenster öffnen
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.