AuslSchuldAbkAGErG 3

Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (AuslSchuldAbkAGErG 3)


Ausfertigungsdatum: 23.08.1956
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art 1

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-

Art 2

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Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.

Art 3

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 4

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.