AuslWBGDV 12

Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen) (AuslWBGDV 12)


Ausfertigungsdatum: 11.08.1956
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Selbständige Anmeldung
    § 2  Vorlage und Hinterlegung
    § 3  Zinsscheine von Dollarbonds
    § 4  Land Berlin
    § 5  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964

Eingangsformel

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Auf Grund des § 5 Abs. 3, des § 23 Abs. 5 und des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:

§ 1  Selbständige Anmeldung

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Zinsscheine, die zu den im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzblatt I S. 267 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds ausgestellt worden sind, können selbständig zur Anerkennung angemeldet werden; ein Feststellungsbescheid (§ 4 des Gesetzes) kann nicht beansprucht werden.

§ 2  Vorlage und Hinterlegung

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Zinsscheine, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder bei der Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten von Amerika nach § 1 zur Anerkennung angemeldet werden, sind nur vorzulegen oder zu hinterlegen, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Bereinigungsstelle dies verlangt.

§ 3  Zinsscheine von Dollarbonds

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Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 7. März 1953 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1953) über die Anheftung einer Bescheinigung an anerkannte Dollarbonds findet auf Zinsscheine keine Anwendung.

§ 4  Land Berlin

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im Land Berlin.

§ 5  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.