Fussnoten:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964
Auf Grund des § 5 Abs. 3, des § 23 Abs. 5 und des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
Zinsscheine, die zu den im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzblatt I S. 267 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds ausgestellt worden sind, können selbständig zur Anerkennung angemeldet werden; ein Feststellungsbescheid (§ 4 des Gesetzes) kann nicht beansprucht werden.
Zinsscheine, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder bei der Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten von Amerika nach § 1 zur Anerkennung angemeldet werden, sind nur vorzulegen oder zu hinterlegen, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Bereinigungsstelle dies verlangt.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 7. März 1953 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1953) über die Anheftung einer Bescheinigung an anerkannte Dollarbonds findet auf Zinsscheine keine Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.