Fussnoten:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964
Auf Grund des § 8 Abs. 6, des § 9 Abs. 5, des § 23 Abs. 5, des § 24 Abs. 4, des § 35 Abs. 2 und des § 76 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine und anderer Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit die Vereinigten Staaten von Amerika als Begebungsland angegeben sind (im folgenden "Dollarbonds" genannt).
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie die nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter des Auslandsbevollmächtigten.
Fussnoten:
§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
(1) Eine Hinterlegung von Dollarbonds nach § 23 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist in den Vereinigten Staaten von Amerika vorbehaltlich des Absatzes 2 nur bei der vom Bundesminister der Finanzen bestimmten Bank zulässig (Allgemeine Hinterlegungsstelle). Als Allgemeine Hinterlegungsstelle bestimmt der Bundesminister der Finanzen eine Bank, die auf Grund der Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines ihrer Staaten gegründet ist, ihre Hauptniederlassung in der Stadt New York im Staate New York hat und deren Kapital einschließlich Reserven mindestens 100 Millionen Dollar beträgt. Der Bundesminister der Finanzen kann nach seinem Ermessen die Bestimmung der Allgemeinen Hinterlegungsstelle aufheben und eine andere Bank, die den Bedingungen des Satzes 2 entspricht, als Allgemeine Hinterlegungsstelle bestimmen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann für bestimmte Arten von Dollarbonds an Stelle der Allgemeinen Hinterlegungsstelle die Zahlungsagenten als Hinterlegungsstelle bestimmen (Besondere Hinterlegungsstellen).
(3) Die Allgemeine Hinterlegungsstelle und etwaige Besondere Hinterlegungsstellen sind im Bundesanzeiger sowie in der von der Regierung der Vereinigten Staaten bezeichneten Weise bekanntzumachen.
(1) Die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten mit Ausnahme der sich aus § 18 Abs. 1, 2, § 33 Abs. 2, § 63 Abs. 5 des Gesetzes ergebenden werden nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes hiermit der durch das Abkommen zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. Februar 1953 eingerichteten Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten (im folgenden "Bereinigungsstelle" genannt) übertragen. Die Bereinigungsstelle kann eines ihrer Mitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.
(2) Für das Verfahren vor der Bereinigungsstelle gilt § 9 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäß, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(1) Für die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der von der Bereinigungsstelle zur Verfügung gestellt wird.
(2) Der Anmelder soll mit dem angemeldeten Dollarbond alle ihm zur Verfügung stehenden Zinsscheine hinterlegen. Wenn er dabei auch den letzten der vor dem 1. Januar 1940 fällig gewordenen Zinsscheine hinterlegt, so braucht er im Zeitpunkt der Anmeldung keine weiteren Beweismittel beizubringen.
(3) Kann der Anmelder den in Absatz 2 Satz 2 genannten Zinsschein nicht hinterlegen, so soll er der Anmeldung Urkunden beifügen, die geeignet sind, zu beweisen, daß sich der angemeldete Bond am 1. Januar 1945 außerhalb der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Gebiete befunden hat. In dieser Hinsicht soll er folgendes beachten:
- 1.
Hat der Anmelder den Bond vor dem 1. Januar 1945 erworben, so soll er eine von einer Bank, einem Wertpapiermakler oder einem Wertpapierhändler ausgestellte Bescheinigung beibringen, aus der sich ergibt, daß der Anmelder den Bond von der Bank, dem Makler oder dem Händler oder deren Rechtsvorgänger oder durch deren Vermittlung vor dem 1. Januar 1945 erworben hat oder daß der Bond bei der Bank, dem Makler oder dem Händler oder deren Rechtsvorgänger vor dem oder am 1. Januar 1945 für den Anmelder in Verwahrung war.
- 2.
Kann der Anmelder die in Nummer 1 bezeichnete Bescheinigung nicht beibringen oder hat er den Bond nach dem 1. Januar 1945 erworben, so soll er diejenigen Urkunden (einschließlich eidesstattlicher Erklärungen dritter Personen) beibringen, die er als den besten ihm verfügbaren Beweis ansieht.
(4) Stehen dem Anmelder weder der in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Zinsschein noch in Absatz 3 bezeichnete Urkunden zur Verfügung, so soll er eine eigene eidesstattliche Erklärung mit den folgenden Angaben abgeben:
- 1.
Datum des Erwerbs des Bonds durch den Anmelder,
- 2.
Art dieses Erwerbs (z.B. Kauf, Erbgang, Schenkung),
- 3.
Namen und Anschrift der Person, von der er den Bond erworben hat, oder des Maklers oder sonstigen Vermittlers, durch den dieser Erwerb erfolgt ist,
- 4.
Ort, an dem sich der Bond am 1. Januar 1945 befunden hat, und Namen und Anschrift der Person, die ihn zu jenem Zeitpunkt in Verwahrung hatte,
und, falls der Anmelder den Bond nach dem 1. Januar 1945 erworben hat,
- 5.
Namen und Anschriften aller Personen, die den Bond seit dem 1. Januar 1945 in Eigentum oder Verwahrung gehabt haben, und die Orte, an denen er sich seit jenem Zeitpunkt befunden hat.
(5) Die Befugnisse der Bereinigungsstelle, Ermittlungen anzustellen und von dem Anmelder weitere Beweismittel zu verlangen (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes), sind durch die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nicht berührt.
(6) Wenn der Anmelder den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entspricht und sich für die Bereinigungsstelle kein Grund ergibt, die vom Anmelder in seiner Anmeldung gemachten Angaben zu bezweifeln, so ist der angemeldete Auslandsbond anzuerkennen.
(1) Nach Eingang der Anmeldung trifft die Bereinigungsstelle diejenigen Maßnahmen, die durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschrieben sind.
(2) Macht die Bereinigungsstelle von den in § 24 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 des Gesetzes genannten Befugnissen Gebrauch, so hat sie den Anmelder aufzufordern, die Beweismittel oder Angaben innerhalb dreier Monate nach Eingang der Aufforderung einzureichen. Sie hat diese Frist zu verlängern oder eine erneute Frist zu gewähren, wenn der Anmelder aus hinreichendem Grunde darum nachsucht.
(3) Sobald die Bereinigungsstelle die Unterlagen für hinreichend vollständig erachtet, soll sie über die Anerkennung entscheiden; in jedem Falle soll sie die Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erlassen, es sei denn, daß besondere Umstände des Einzelfalles einer Entscheidung innerhalb dieser Frist entgegenstehen.
(4) In keinem Falle darf die Anerkennung abgelehnt werden, ohne daß zuvor die Bereinigungsstelle den Anmelder über die einer Anerkennung entgegenstehenden Tatsachen und Beweismittel unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Wenn die Bereinigungsstelle die Rückgabe oder Freigabe eines anerkannten Dollarbonds anordnet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so veranlaßt sie, daß dem Bond eine in Stahlstich oder sonst fälschungssicher hergestellte Bescheinigung angeheftet wird, es sei denn, daß der Anmelder vor dieser Anordnung den Umtausch des Bonds gegen einen neuen Bond verlangt hat und daß der neue Bond im Zeitpunkt der Anordnung zur Aushändigung an den Anmelder zur Verfügung steht.
(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen der Bereinigungsstelle wird für jeden der zwölf Federal-Reserve-Bezirke der Vereinigten Staaten von Amerika ein Schiedsgericht eingerichtet.
(2) Jedes dieser Schiedsgerichte ist für Anträge derjenigen Anmelder zuständig, die in seinem Bezirk einen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben. Das Schiedsgericht für den Federal-Reserve-Bezirk von San Francisco ist außerdem für Anträge der Anmelder zuständig, die einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in den pazifischen Territorien oder Besitzungen der Vereinigten Staaten haben, und das Schiedsgericht für den Federal-Reserve-Bezirk von New York für Anträge der Anmelder, die keinen Wohnsitz und keine Niederlassung in einem der Federal-Reserve-Bezirke oder in den pazifischen Territorien oder Besitzungen haben.
(3) Jedes dieser Schiedsgerichte besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Einer der Beisitzer muß die Berechtigung zur Ausübung der Anwaltschaft in dem betreffenden Bezirk oder einem Teil dieses Bezirks haben. Ein Schiedsrichter kann vorbehaltlich des Satzes 2 mehreren Schiedsgerichten angehören.
(4) Die Schiedsrichter werden durch den Bundesminister der Finanzen ernannt, sobald sich ein Bedürfnis dafür ergibt oder die Regierung der Vereinigten Staaten darum nachsucht. Auf die Ernennung findet § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Ernennung wird im Bundesanzeiger sowie in der von der Regierung der Vereinigten Staaten bezeichneten Weise bekanntgemacht.
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung eines Schiedsrichters widerrufen, wenn dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 4.
(6) Der Bundesminister der Finanzen ist befugt, mit jedem der Schiedsrichter vertragliche Abmachungen über dessen Bezüge zu treffen. Die Bezüge bemessen sich grundsätzlich nach Zahl und Umfang der bei dem betreffenden Schiedsgericht erwachsenen Fälle.
(7) Die Schiedsgerichte erheben keine Gebühren oder Auslagen von den Beteiligten.
(8) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei der Bereinigungsstelle einzureichen. Dem Antrag sind fünf Abschriften beizufügen. Die Bereinigungsstelle stellt je eine Abschrift der Prüfstelle, dem Aussteller, den Treuhändern und den Zahlungsagenten mit der Aufforderung zu, ihre etwaige Stellungnahme bei ihr innerhalb zweier Monate nach der Zustellung einzureichen. Die Bereinigungsstelle kann diese Frist auf Antrag verlängern, jedoch höchstens um drei Monate. Nach Ablauf der Frist übermittelt die Bereinigungsstelle den Antrag dem zuständigen Schiedsgericht zusammen mit den Zustellungsnachweisen, den etwa eingegangenen Stellungnahmen, ihrer eigenen Stellungnahme und ihren Unterlagen.
(9) Die Schiedsgerichte können Beweise erheben, soweit sie dies für notwendig halten.
(10) Die Schiedsgerichte treffen ihre Entscheidungen durch Beschluß ihrer beiden Beisitzer, falls diese sich einig sind. Sind sie sich nicht einig, so haben sie die Sache dem Vorsitzer vorzulegen, dessen Entscheidung in diesem Fall die Entscheidung des Schiedsgerichts darstellt.
(11) Die Schiedsgerichte stellen ihre Entscheidung der Bereinigungsstelle und dem Anmelder zu. Die Bereinigungsstelle benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Entscheidung.
(12) Im übrigen bestimmen die Schiedsgerichte ihr Verfahren nach freiem Ermessen.
(1) Zustellungen auf Grund dieser Verordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein.
(2) Die sonstigen Zustellungen in den Vereinigten Staaten auf Grund des Gesetzes erfolgen in derselben Weise.
Die Anerkennung eines Dollarbonds erstreckt sich auf die dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine sowie anderen Nebenurkunden derselben Stücknummer, auch wenn diese Nebenurkunden nicht vorgelegt werden.
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.