AuslZuschlV 2010

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV 2010)


Ausfertigungsdatum: 17.08.2010
Stand:
V aufgeh. durch Art. 2 V v. 17.6.2025 I Nr. 145 mWv 1.7.2025
Ersetzt durch V 2032-1-48 v. 17.6.2025 I Nr. 145 (AuslZuschlV 2025)
    Eingangsformel
    § 1  Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen
    § 1a  Lebenspartnerschaft
    § 2  Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
    § 3  Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
    § 4  Erhöhter Auslandszuschlag
    § 5  Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
    § 5a  Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten
    § 5b  Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
    § 6  Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte
    Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
    Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1  Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen

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(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

§ 1a  Lebenspartnerschaft

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Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.

§ 2  Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes

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(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
1.
bis zu 300 Euro bei Verwendungen zur Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung, wenn sich der Dienstort im unmittelbaren geografischen Einflussbereich einer kriegerischen Auseinandersetzung befindet und sich am Dienstort eine hohe Bedrohungslage durch militärische Gewalt kurzfristig entwickeln kann,
2.
bis zu 430 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
3.
bis zu 570 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
4.
bis zu 860 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
5.
bis zu 1 000 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
6.
bis zu 715 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
1.
sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
2.
soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 1 000 Euro monatlich nicht überschreiten.
(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 715 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 1 000 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.

§ 3  Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

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Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.

§ 4  Erhöhter Auslandszuschlag

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(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

§ 5  Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

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(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden
1.
als freiwillige Einzahlung
a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,
b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2.
für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
3.
als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt.
(2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Auslandsdienstbezügen
1.
mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und
2.
nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
(3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verringert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbezüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei der nächsten Entscheidung über eine erneute Gewährung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahreszeitraum beginnt erneut zu laufen.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland die Vorlage einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit unterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert ist.
(6) Zu den Dienstbezügen gehören:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(7) (weggefallen)

§ 5a  Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten

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(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt hat, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet. Dies gilt nur, soweit das Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen grundsätzlich getrennt nach Dienstorten betrachtet.
(2) Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus
1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3.
selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4.
nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).
(3) Bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird der erhöhte Auslandszuschlag zunächst vorläufig auf der Grundlage der Einkünfte im vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt. Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten durch Vorlage des Steuerbescheids für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nachzuweisen. Für die endgültige Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist der Steuerbescheid vorzulegen, der den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags geringer als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so besteht bei Nachweis der zweckgerechten Verwendung des erhöhten Auslandszuschlags ein Nachzahlungsanspruch auf den nicht anrechnungsfreien Teil des erhöhten Auslandszuschlags. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags höher als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so ist der nicht anrechnungsfreie Teil des erhöhten Auslandszuschlags ganz oder teilweise zurückzufordern. Weist die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags nach, dass die Steuerfestsetzung, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst, Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einbezieht, die ausschließlich mit Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags erbracht wurden, so kann von der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden.

§ 5b  Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes

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In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend.

§ 6  Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

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Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. § 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.

Anlage 1  (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

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(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 209, S. 5 – 11)

  Staat Dienstort Dienstortstufe
  1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien Tirana 10
2 Belgien Brüssel 2
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 9
4 Bulgarien Sofia 7
5 Dänemark Kopenhagen 2
6 Estland Tallinn 8
7 Finnland Helsinki 6
8 Frankreich Paris 3
9 Bordeaux 3
10 Lyon 2
11 Marseille 3
12 Straßburg 3
13 Griechenland Athen 4
14 Thessaloniki 5
15 Irland Dublin 3
16 Island Reykjavik 6
17 Italien Rom 1
18 Mailand 1
19 Kosovo Pristina 14
20 Kroatien Zagreb 5
21 Lettland Riga 7
22 Litauen Wilna 5
23 Luxemburg Luxemburg 2
24 Malta Valletta 2
25 Moldau, Republik Chisinau 10
26 Montenegro Podgorica 10
27 Niederlande Den Haag 2
28 Amsterdam 1
29 Nordmazedonien Skopje 9
30 Norwegen Oslo 4
31 Österreich Wien 1
32 Polen Warschau 4
33 Breslau 6
34 Danzig 6
35 Krakau 5
36 Oppeln 7
37 Portugal Lissabon 1
38 Rumänien Bukarest 7
39 Hermannstadt 10
40 Temeswar 9
41 Russland Moskau 12
42 St. Petersburg 12
43 Schweden Stockholm 5
44 Schweiz Bern 4
45 Genf 3
46 Serbien Belgrad 8
47 Slowakische Republik Pressburg 5
48 Slowenien Ljubljana 4
49 Spanien Madrid 3
50 Barcelona 3
51 Las Palmas de Gran Canaria 2
52 Malaga 3
53 Palma de Mallorca 2
54 Tschechische Republik Prag 5
55 Türkei Ankara 7
56 Antalya 6
57 Istanbul 6
58 Izmir 6
59 Ukraine Kyjiw 15
60 Donezk 19
61 Ungarn Budapest 5
62 Vereinigtes Königreich London 3
63 Edinburgh 5
64 Weißrussland Minsk 12
65 Zypern Nikosia 6
Abschnitt 2
Afrika
66 Ägypten Kairo 14
67 Algerien Algier 14
68 Angola Luanda 19
69 Äthiopien Addis Abeba 20
70 Benin Cotonou 17
71 Botsuana Gaborone 15
72 Burkina Faso Ouagadougou 20
73 Burundi Bujumbura 20
74 Côte d´Ivoire Abidjan 20
75 Dschibuti Dschibuti 20
76 Eritrea Asmara 20
77 Gabun Libreville 20
78 Gambia Banjul 16
79 Ghana Accra 17
80 Guinea Conakry 20
81 Kamerun Jaunde 20
82 Kenia Nairobi 14
83 Kongo Brazzaville 20
84 Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa 20
85 Liberia Monrovia 20
86 Libyen Tripolis 20
87 Madagaskar Antananarivo 20
88 Malawi Lilongwe 17
89 Mali Bamako 20
90 Marokko Rabat 10
91 Mauretanien Nouakchott 20
92 Mosambik Maputo 18
93 Namibia Windhuk 12
94 Niger Niamey 20
95 Nigeria Abuja 20
96 Lagos 20
97 Ruanda Kigali 17
98 Sambia Lusaka 15
99 Senegal Dakar 18
100 Sierra Leone Freetown 20
101 Simbabwe Harare 20
102 Somalia Mogadischu 20
103 Sudan Khartum 20
104 Südafrika Pretoria 8
105 Kapstadt 9
106 Südsudan Dschuba 20
107 Tansania Daressalam 20
108 Togo Lomé 20
109 Tschad N´Djamena 20
110 Tunesien Tunis 10
111 Uganda Kampala 15
Abschnitt 3
Amerika
112 Argentinien Buenos Aires 10
113 Bolivien La Paz 16
114 Brasilien Brasilia 12
115 Porto Alegre 12
116 Recife 12
117 Rio de Janeiro 12
118 São Paulo 11
119 Chile Santiago de Chile 12
120 Costa Rica San José 12
121 Dominikanische Republik Santo Domingo 15
122 Ecuador Quito 11
123 El Salvador San Salvador 19
124 Guatemala Guatemala City 15
125 Haiti Port-au-Prince 20
126 Honduras Tegucigalpa 19
127 Jamaika Kingston 19
128 Kanada Ottawa 5
129 Montreal 5
130 Toronto 5
131 Vancouver 4
132 Kolumbien Bogotá 9
133 Kuba Havanna 18
134 Mexiko Mexiko City 12
135 Nicaragua Managua 18
136 Panama Panama 12
137 Paraguay Asunción 12
138 Peru Lima 12
139 Trinidad und Tobago Port-of-Spain 17
140 Uruguay Montevideo 12
141 Venezuela Caracas 19
142 Vereinigte Staaten Washington 8
143 Atlanta 7
144 Boston 6
145 Chicago 7
146 Houston 6
147 Los Angeles 7
148 Miami 6
149 New York 7
150 San Francisco 7
Abschnitt 4
Asien
151 Afghanistan Kabul 20
152 Armenien Eriwan 11
153 Aserbaidschan Baku 14
154 Bahrain Manama 13
155 Bangladesch Dhaka 20
156 Brunei Bandar Seri Begawan 15
157 China Peking 13
158 Chengdu 15
159 Hongkong 11
160 Kanton 15
161 Shanghai 12
162 Shenyang 19
163 Georgien Tiflis 14
164 Indien Neu Delhi 15
165 Bangalore 14
166 Chennai 14
167 Kalkutta 15
168 Mumbai 14
169 Indonesien Jakarta 14
170 Irak Bagdad 20
171 Erbil 20
172 Iran Teheran 20
173 Israel Tel Aviv 13
174 Japan Tokyo 9
175 Osaka-Kobe 10
176 Jemen Sanaa 20
177 Jordanien Amman 13
178 Kambodscha Phnom Penh 20
179 Kasachstan Astana 15
180 Almaty 14
181 Katar Doha 13
182 Kirgisistan Bischkek 18
183 Korea, Demokratische Volksrepublik Pjöngjang 20
184 Korea, Republik Seoul 9
185 Kuwait Kuwait 15
186 Laos Vientiane 16
187 Libanon Beirut 15
188 Malaysia Kuala Lumpur 8
189 Mongolei Ulan Bator 20
190 Myanmar Rangun 20
191 Nepal Kathmandu 20
192 Oman Maskat 14
193 Pakistan Islamabad 16
194 Karachi 16
195 Philippinen Manila 12
196 Saudi-Arabien Riad 17
197 Djidda 17
198 Singapur Singapur 9
199 Sri Lanka Colombo 16
200 Syrien Damaskus 20
201 Tadschikistan Duschanbe 19
202 Thailand Bangkok 13
203 Turkmenistan Aschgabat 18
204 Usbekistan Taschkent 17
205 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 12
206 Dubai 11
207 Vietnam Hanoi 16
208 Ho-Chi-Minh-Stadt 17
Abschnitt 5
Australien, Neuseeland und Ozeanien
209 Australien Canberra 8
210 Sydney 7
211 Fidschi Suva 15
212 Neuseeland Wellington 7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213   Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet) 19
214   Taipei (Taiwan) 10

Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)

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(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 209, S. 11 – 13)

  Staat Dienstort Dienstortstufe
  1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Frankreich Le Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan 4
2 Nancy/Toul 4
3 Cayenne/Französisch-Guayana 15
4 Italien Catania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia 3
5 Ghedi 3
6 Neapel/Giugliano/Lago Patria 4
7 Poggio Renatico/Ferrara 3
8 Turin 2
9 Litauen Rukla 8
10 Rudninkai/Pabrade/Ukmerge/Zapalskiai 8
11 Polen Stettin 5
12 Posen 5
13 Tschechische Republik Vyškov 7
14 Vereinigtes Königreich Andover (Hants) 6
15 Bicester 4
16 Blackwater 4
17 Blandford 6
18 Brize Norton 5
19 Bristol 5
20 Camberley 4
21 Coningsby 6
22 Culdrose/Helston 5
23 Fareham 5
24 High Wycombe/Waters Ash 4
25   Honington/Cranwell RAF 5
26 Huntingdon 5
27 Innsworth 5
28 Lossiemouth 6
29 Plymouth 5
30 Portsmouth 5
31 Preston 5
32 Salisbury 6
33 Shawbury/Shrewsbury 6
34 Shrivenham/Swindon 5
35 Warminster 6
36 Warton 5
37 Yeovilton 6
Abschnitt 2
Amerika
38 Kanada Cold Lake 10
39 Kelowna 6
40 Southport/Portage la Prairie 10
41 St. Johns 7
42 Winnipeg 10
43 Vereinigte Staaten Alamogordo (New Mexico) 8
44 Albuquerque (New Mexico) 8
45 Carlisle Barraks (Pennsylvania) 8
46 Colorado Springs (Colorado) 8
47 Dallas (Texas) 8
48 Dayton (Ohio)/Wright Patterson AFB 8
49 El Paso (Texas) 8
50 Fort Eisenhower (Fort Gordon alt) (Georgia) 9
51 Fort Benning (Georgia) 9
52 Fort Huachuca (Arizona) 10
53 Fort Leavenworth (Kansas) 8
54 Fort Liberty (Fort Bragg alt)/Fayetteville (North Carolina)) 8
55 Fort Leonard Wood (Missouri) 8
56 Fort Novosel (Fort Rucker alt)/Enterprise (Alabama) 9
57 Fort Sill (Oklahoma) 8
58 Goodyear/Phoenix (Arizona) 8
59 Hampton Roads (Fort Eustis,
Fort Gregg-Adams (Fort Lee alt)), Virginia Beach (Dam Neck), Suffolk, Norfolk, Langley AFB/Newport News (Virginia)
6
60   Honolulu (Hawaii) 9
61 Jacksonville/Mayport/Starke (Florida) 7
62 Kirtland AFB (New Mexico) 8
63 Maxwell AFB/Montgomery 9
64 Orlando (Florida) 7
65 Panama City/Tyndall AFB (Florida) 9
66 Pensacola/Eglin AFB (Florida) 9
67 Reston/Dulles AFB (Virginia) 9
68 Redstone/Huntsville (Alabama) 8
69 Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas) 8
70 Tampa (Florida) 7
71 Tucson (Arizona) 8
72 Yuma (Arizona) 10