AuslZuschlV 2025

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV 2025)


Ausfertigungsdatum: 17.06.2025
Stand:
Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)
     
    Abschnitt 1 - Auslandszuschlag
    § 1  Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen
    § 2  Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
    § 3  Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen
    § 4  Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland
    § 5  Erhöhung der Zuschläge
    § 6  Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde
    § 7  Höchstbetrag
     
    Abschnitt 2 - Erhöhter Auslandszuschlag
     
    Unterabschnitt 1 - Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
    § 8  Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
    § 9  Maßgebliche Dienstbezüge
     
    Unterabschnitt 2 - Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen
    § 10  Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
    § 11  Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten
    § 12  Nachweis und Anzeigepflicht
    § 13  Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
    § 14  Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen
    § 15  Begriff des Nettoerwerbseinkommens
    § 16  Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person
    § 17  Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person
     
    Abschnitt 3 - Schlussvorschriften
    § 18  Übergangsregelungen
    Anlage 1  (zu § 1 Absatz 1)
    Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.6.2025 I Nr. 145 vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.7.2025 in Kraft.

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

§ 1  Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

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(1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.
(2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.
(3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.
(4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.

§ 2  Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

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In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.

§ 3  Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen

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(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.
(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
1.
bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von
a)
Knappheit von Gütern der Grundversorgung,
b)
außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder
c)
einer hohen Rate an Gewaltdelikten;
2.
bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von
a)
Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,
b)
politisch motivierten Gewalttaten oder
c)
schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;
3.
bis zu 1 000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von
a)
bewaffneten Konflikten,
b)
Katastrophen oder
c)
Epidemien.
(3) Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.
(4) Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.

§ 4  Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland

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(1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.
(2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.
(3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.

§ 5  Erhöhung der Zuschläge

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Ein Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist, um 10 Prozent, sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält.

§ 6  Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

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Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.

§ 7  Höchstbetrag

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Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).

§ 8  Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

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Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.

§ 9  Maßgebliche Dienstbezüge

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Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
1.
das Grundgehalt,
2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3.
Amts- und Stellenzulagen sowie
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

§ 10  Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

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(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:
1.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und
2.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.
(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).
(3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,
1.
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
a)
nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder
b)
einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und
2.
bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.

Fussnoten:

(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)

§ 11  Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten

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Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:
1.
die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags
a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,
b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2.
die Zahlung des Versorgungszuschlags,
3.
der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder
4.
der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.

Fussnoten:

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 +++)

§ 12  Nachweis und Anzeigepflicht

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(1) Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, die von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu bestätigen ist.
(2) Belege über die Verwendung sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Empfängerinnen und Empfänger des Auslandszuschlags aufzubewahren und der Bezügestelle auf Verlangen vorzulegen. Die Bezügestelle führt Belegprüfungen stichprobenartig sowie bei Verdacht auf falsche Angaben durch.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn eine Verwendung verringert, unterbrochen oder eingestellt wird.

Fussnoten:

(+++ § 12 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

§ 13  Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis

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(1) Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2
1.
die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass
a)
der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und
b)
der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und
2.
die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.
Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Fussnoten:

(+++ § 13 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)

§ 14  Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

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(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn
1.
der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und
2.
eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.
(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 15  Begriff des Nettoerwerbseinkommens

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Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:
1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3.
selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4.
nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

§ 16  Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person

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(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.
(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.
(3) Die Hälfte des Erhöhungsbetrags ist anrechnungsfrei. Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet.

§ 17  Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

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(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.
(2) Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.

§ 18  Übergangsregelungen

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(1) Stand Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsdienstbezügen schon vor dem 1. Juli 2025 ein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, erhöht, wenn mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. § 11 ist anzuwenden.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Zeit berücksichtigt, während der Dienst vor dem 1. Juli 2025 geleistet worden ist.

Anlage 1  (zu § 1 Absatz 1)

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 145, S. 8 - 13)
  Staat Dienstort Zonenstufe
  1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien Tirana 11
2 Belgien Brüssel 2
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 11
4 Bulgarien Sofia 9
5 Dänemark Kopenhagen 3
6 Estland Tallinn 7
7 Finnland Helsinki 5
8 Frankreich Paris 3
9 Bordeaux 2
10 Lyon 2
11 Marseille 2
12 Straßburg 2
13 Griechenland Athen 3
14 Thessaloniki 5
15 Irland Dublin 2
16 Island Reykjavik 6
17 Italien Rom 1
18 Mailand 1
19 Kosovo Pristina 17
20 Kroatien Zagreb 6
21 Lettland Riga 6
22 Litauen Wilna 5
23 Luxemburg Luxemburg 1
24 Malta Valletta 2
25 Moldau, Republik Chisinau 10
26 Montenegro Podgorica 13
27 Niederlande Den Haag 1
28 Amsterdam 1
29 Nordmazedonien Skopje 11
30 Norwegen Oslo 4
31 Österreich Wien 1
32 Polen Warschau 4
33 Breslau 7
34 Danzig 7
35 Krakau 6
36 Oppeln 7
37 Portugal Lissabon 1
38 Rumänien Bukarest 8
39 Hermannstadt 10
40 Temeswar 9
41 Russland Moskau 13
42 St. Petersburg 13
43 Schweden Stockholm 3
44 Schweiz Bern 4
45 Genf 3
46 Serbien Belgrad 10
47 Slowakische Republik Pressburg 6
48 Slowenien Ljubljana 4
49 Spanien Madrid 2
50 Barcelona 3
51 Las Palmas de Gran Canaria 2
52 Malaga 3
53 Palma de Mallorca 2
54 Tschechische Republik Prag 4
55 Türkei Ankara 9
56 Antalya 8
57 Istanbul 9
58 Izmir 8
59 Ukraine Kyjiw 15
60 Donezk 19
61 Ungarn Budapest 5
62 Vereinigtes Königreich London 2
63 Edinburgh 4
64 Weißrussland Minsk 15
65 Zypern Nikosia 7
Abschnitt 2
Afrika
66 Ägypten Kairo 17
67 Algerien Algier 15
68 Angola Luanda 18
69 Äthiopien Addis Abeba 20
70 Benin Cotonou 17
71 Botsuana Gaborone 16
72 Burkina Faso Ouagadougou 20
73 Burundi Bujumbura 20
74 Côte d´Ivoire Abidjan 20
75 Dschibuti Dschibuti 20
76 Eritrea Asmara 20
77 Gabun Libreville 20
78 Gambia Banjul 17
79 Ghana Accra 16
80 Guinea Conakry 20
81 Kamerun Jaunde 20
82 Kenia Nairobi 15
83 Kongo Brazzaville 20
84 Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa 20
85 Liberia Monrovia 20
86 Libyen Tripolis 20
87 Madagaskar Antananarivo 20
88 Malawi Lilongwe 19
89 Mali Bamako 20
90 Marokko Rabat 12
91 Mauretanien Nouakchott 20
92 Mosambik Maputo 19
93 Namibia Windhuk 13
94 Niger Niamey 20
95 Nigeria Abuja 19
96 Lagos 19
97 Ruanda Kigali 17
98 Sambia Lusaka 16
99 Senegal Dakar 17
100 Sierra Leone Freetown 20
101 Simbabwe Harare 20
102 Somalia Mogadischu 20
103 Sudan Khartum 20
104 Südafrika Pretoria 9
105 Kapstadt 10
106 Südsudan Dschuba 20
107 Tansania Daressalam 19
108 Togo Lomé 20
109 Tschad N´Djamena 20
110 Tunesien Tunis 13
111 Uganda Kampala 15
Abschnitt 3
Amerika
112 Argentinien Buenos Aires 10
113 Bolivien La Paz 17
114 Brasilien Brasilia 12
115 Porto Alegre 11
116 Recife 12
117 Rio de Janeiro 11
118 São Paulo 10
119 Chile Santiago de Chile 11
120 Costa Rica San José 13
121 Dominikanische Republik Santo Domingo 16
122 Ecuador Quito 13
123 El Salvador San Salvador 16
124 Guatemala Guatemala City 16
125 Haiti Port-au-Prince 20
126 Honduras Tegucigalpa 19
127 Jamaika Kingston 19
128 Kanada Ottawa 4
129 Montreal 4
130 Toronto 4
131 Vancouver 4
132 Kolumbien Bogotá 10
133 Kuba Havanna 19
134 Mexiko Mexiko City 10
135 Nicaragua Managua 19
136 Panama Panama 11
137 Paraguay Asunción 13
138 Peru Lima 13
139 Trinidad und Tobago Port-of-Spain 18
140 Uruguay Montevideo 12
141 Venezuela Caracas 17
142 Vereinigte Staaten Washington 8
143 Atlanta 7
144 Boston 5
145 Chicago 7
146 Houston 7
147 Los Angeles 6
148 Miami 6
149 New York 8
150 San Francisco 7
Abschnitt 4
Asien
151 Afghanistan Kabul 20
152 Armenien Eriwan 12
153 Aserbaidschan Baku 16
154 Bahrain Manama 13
155 Bangladesch Dhaka 20
156 Brunei Bandar Seri Begawan 16
157 China Peking 13
158 Chengdu 14
159 Hongkong 10
160 Kanton 14
161 Shanghai 11
162 Shenyang 17
163 Georgien Tiflis 16
164 Indien Neu Delhi 16
165 Bangalore 14
166 Chennai 17
167 Kalkutta 16
168 Mumbai 14
169 Indonesien Jakarta 15
170 Irak Bagdad 20
171 Erbil 19
172 Iran Teheran 20
173 Israel Tel Aviv 13
174 Japan Tokyo 9
175 Osaka-Kobe 10
176 Jemen Sanaa 20
177 Jordanien Amman 13
178 Kambodscha Phnom Penh 20
179 Kasachstan Astana 16
180 Almaty 16
181 Katar Doha 13
182 Kirgisistan Bischkek 20
183 Korea, Demokratische Volksrepublik Pjöngjang 20
184 Korea, Republik Seoul 9
185 Kuwait Kuwait 15
186 Laos Vientiane 16
187 Libanon Beirut 13
188 Malaysia Kuala Lumpur 9
189 Mongolei Ulan Bator 20
190 Myanmar Rangun 20
191 Nepal Kathmandu 20
192 Oman Maskat 14
193 Pakistan Islamabad 18
194 Karachi 19
195 Philippinen Manila 13
196 Saudi-Arabien Riad 16
197 Djidda 16
198 Singapur Singapur 9
199 Sri Lanka Colombo 18
200 Syrien Damaskus 20
201 Tadschikistan Duschanbe 20
202 Thailand Bangkok 14
203 Turkmenistan Aschgabat 20
204 Usbekistan Taschkent 19
205 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 11
206 Dubai 11
207 Vietnam Hanoi 17
208 Ho-Chi-Minh-Stadt 17
Abschnitt 5
Australien, Neuseeland und Ozeanien
209 Australien Canberra 8
210 Sydney 7
211 Fidschi Suva 16
212 Neuseeland Wellington 7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213   Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet) 18
214   Taipei (Taiwan) 10

Anlage 2  (zu § 1 Absatz 2)

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 145, S. 14 - 16)
  Staat Dienstort Zonenstufe
  1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Frankreich Le Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan 4
2 Montpellier 4
3 Nancy/Toul 3
4 Cayenne/Französisch-Guayana 15
5 Italien Catania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia 2
6 Decimomannu/Sardinien 4
7 Ghedi 3
8 Neapel/Giugliano/Lago Patria 3
9 Poggio Renatico/Ferrara 3
10 Litauen Rukla 9
11 Rudninkai/Pabrade/Ukmerge/ Zapalskiai 9
12 Polen Stettin/Stargard 6
13 Posen 6
14 Spanien Cadiz 3
15 Tschechische Republik Vyškov 6
16 Vereinigtes Königreich Andover (Hants) 5
17   Bicester 3
18   Blackwater 4
19   Blandford 5
20   Brize Norton 4
21   Bristol 4
22   Camberley/Odiham 4
23   Coningsby 5
24   Culdrose/Helston 4
25   Fareham 4
26   High Wycombe/Waters Ash 4
27   Honington/Cranwell RAF 4
28   Huntingdon 4
29   Innsworth 4
30   Lossiemouth 5
31   Luton/Bedfordshire 4
32   Plymouth 4
33   Portland/Dorset 5
34   Portsmouth 4
35   Preston 4
36   Salisbury 5
37   Sandhurst/Bracknell Forest 4
38   Shawbury/Shrewsbury 5
39   Shrivenham/Swindon 4
40   Warminster 5
41   Warton 4
42   Yeovilton 5
Abschnitt 2
Amerika
43 Kanada Cold Lake 9
44 Kelowna 6
45 Southport/Portage la Prairie 9
46 St. Johns 7
47 Winnipeg 9
48 Vereinigte Staaten Alamogordo (New Mexico) 8
49   Albuquerque (New Mexico) 8
50   Carlisle Barraks (Pennsylvania) 7
51   Colorado Springs (Colorado) 8
52   Dallas (Texas) 8
53   Eglin AFB (Florida) 9
54   El Paso (Texas) 8
55   Fort Eisenhower (Fort Gordon alt) (Georgia) 9
56   Fort Benning (Georgia) 9
57   Fort Huachuca (Arizona) 10
58   Fort Leavenworth (Kansas) 9
59   Fort Leonard Wood (Missouri) 9
60   Fort Novosel (Fort Rucker alt)/Enterprise (Alabama) 9
61   Fort Sill (Oklahoma) 11
62   Goodyear/Phoenix (Arizona) 8
63   Hampton Roads (Fort Eustis, Fort Gregg-Adams (Fort Lee alt)), Virginia Beach (Dam Neck), Suffolk, Norfolk, Langley AFB/Newport News (Virginia) 7
64   Honolulu (Hawaii) 9
65   Jacksonville/Mayport/Starke (Florida) 7
66   Kirtland AFB (New Mexico) 8
67   Maxwell AFB/Montgomery 9
68   Milton (Florida) 9
69   Orlando (Florida) 7
70   Panama City/Tyndall AFB (Florida) 9
71   Pensacola/Eglin AFB (Florida) 9
72   Redstone/Huntsville (Alabama) 8
73   Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas) 9
74   Tampa (Florida) 7
75   Tucson (Arizona) 8
76   Vandenberg SFB (Kalifornien) 7
77   Yuma (Arizona) 10