Fussnoten:
Überschrift: AVAVG aufgeh. durch § 249 Nr. 1 AFG; 22. DV weiter in Kraft gem. § 242 Abs. 3 AFG; weiterhin in Kraft gem. u. nach Maßgabe d. Art. 81 G 860-3/1 v. 24.3.1997 I 594 (AFRG)
(+++ Textnachweis ab: 20.5.1967 +++)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
- 1.
bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
- 2.
bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
- 3.
bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
- 4.
bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.
Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.