AVAVGDV 22

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) (AVAVGDV 22)


Ausfertigungsdatum: 11.05.1967
Stand:
Geändert durch Art. 55a G v. 24.12.2003 I 2954
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4

Fussnoten:

Überschrift: AVAVG aufgeh. durch § 249 Nr. 1 AFG; 22. DV weiter in Kraft gem. § 242 Abs. 3 AFG; weiterhin in Kraft gem. u. nach Maßgabe d. Art. 81 G 860-3/1 v. 24.3.1997 I 594 (AFRG)

(+++ Textnachweis ab: 20.5.1967 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 266), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

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Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
1.
bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
2.
bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
3.
bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
4.
bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

§ 2

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Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.

§ 3

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(weggefallen)

§ 4

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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.