BAFABGebV

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung - BAFABGebV)


Ausfertigungsdatum: 21.09.2021
Stand:
Ersetzt V 754-22-11 v. 5.3.2013 I 448 (BAGebV)
    Eingangsformel
    § 1  Erhebung von Gebühren und Auslagen
    § 2  Höhe der Gebühren und Auslagen
    § 3  Übergangsvorschrift
    § 4  Inkrafttreten; Außerkrafttreten
    Anlage  (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Eingangsformel

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie
des § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), § 31 Absatz 3 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1  Erhebung von Gebühren und Auslagen

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(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1.
Gewerbeordnung,
2.
Satellitendatensicherheitsgesetz,
3.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
KWK-Ausschreibungsverordnung,
5.
Erdölbevorratungsgesetz,
6.
Erneuerbare-Energien-Gesetz,
7.
Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/992 (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl. L 5 vom 8.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2  Höhe der Gebühren und Auslagen

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(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.
(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3  Übergangsvorschrift

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Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

§ 4  Inkrafttreten; Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage  (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4319 - 4327)
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)Abschnitt 1
Gewerbeordnung (GewO)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 11 000 bis 42 400
2 Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits erteilten ausländischen Zulassung 3 881 bis 24 522
3 Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 2 431 bis 14 101
4 Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO 1 673 bis 2 788
5 Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO 1 673 bis 2 788
6 Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO 234 bis 468
7 Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 GewO 234 bis 468
8 Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GewO 234 bis 468
9 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 GewO 234 bis 468
Abschnitt 2
Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 3 SatDSiG  
1.1 Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG 36 565
1.2 Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1 SatDSiG 1 220 bis 12 203
1.3 Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers) 18 283
2 Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG 1 220
3 Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 10 SatDSiG 18 305
4 Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG  
4.1 Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 24 377
4.2 Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 1 220 bis 12 203
5 Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG  
5.1 für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyperspektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen)  
5.1.1 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete 40
5.1.2 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets 77
5.1.3 Zielgebiet beinhaltet vollständig  
5.1.3.1 – ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet 92
5.1.3.2 – ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist 54
5.1.4 Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze  
5.1.4.1 – die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft zusätzlich 10
5.1.4.2 – die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft zusätzlich 42
5.2 für Digitale Höhenmodelle  
5.2.1 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete 50
5.2.2 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets 87
5.2.3 Zielgebiet beinhaltet vollständig  
5.2.3.1 – ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet 102
5.2.3.2 – ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist 64
5.2.4 Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze  
5.2.4.1 – die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft zusätzlich 10
5.2.4.2 – die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft zusätzlich 49
5.3 für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Bibliotheken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM)) 178 bis 610
6 Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG  
6.1 Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG 1 220 bis 3 051
6.2 Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 SatDSiG Grundgebühr nach Nummer 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nummer 5 für jeden Monat der Laufzeit
7 Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der Basis bestehender Erlaubnisse möglich ist 20
8 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben.  
Abschnitt 3
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 10 KWKG  
1.1 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt,  
1.1.1 wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird gebührenfrei
1.1.2 wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird 150
1.2 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge
Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden
1.3 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-Zuschläge;
maximal 45 000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge ergeben sich aus
der Multiplikation folgender Faktoren:
    Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
und
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden
oder
Faktor 4: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 KWKG
2 Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG 50
3 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach § 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG  
3.1 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneuerbare Wärme (§ 7a KWKG) 0,2 Prozent des maßgeblichen
Bonus-Zuschlags; mindestens 1 500; maximal 3 000
Der maßgebliche Bonus-Zuschlag ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlag gemäß § 7a Absatz 1 Nummer 1 KWKG
3.2 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (§ 7b KWKG) 0,2 Prozent der sich aus § 7b KWKG ergebenden Zuschläge;
mindestens 500;
maximal 1 500
3.3 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c KWKG) 0,2 Prozent der sich aus § 7c KWKG ergebenden Zuschläge;
mindestens 1 500;
maximal 3 000
4 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21 KWKG 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge;
mindestens 150;
maximal 5 000
5 Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG  
5.1 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmeter Wasseräquivalent,  
5.1.1 wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird gebührenfrei
5.1.2 wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird 50
5.2 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Kubikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent 150
5.3 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmeter Wasseräquivalent 0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge;
mindestens 300;
maximal 5 000
6 Vorbescheid  
6.1 Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt nach § 12 KWKG 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; mindestens 5 000; maximal 25 000
Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG
6.2 Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21 KWKG 0,1 Prozent der im Vorbescheid
festgelegten KWK-Zuschläge;
maximal 2 500
6.3 Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG 0,1 Prozent der im Vorbescheid
festgelegten KWK-Zuschläge;
maximal 2 500
7 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach § 31 KWKG 150
Abschnitt 4
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000
Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden
Abschnitt 5
Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 ErdölBevG 111,62 je erstes
zu bevorratendes Produkt zuzüglich Mehraufwand von 37,21 je weiteres Produkt
Abschnitt 6
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021  
1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 1 640
1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 170
1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergeht zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820
1.6 je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 1 230
1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820
1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 510
2 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen und nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021  
2.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle 1 300
2.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 170
2.3 je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag) zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340
2.4 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340
2.5 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 1 230
2.6 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 820
2.7 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 410
2.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 510
3 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021  
3.1 Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 1 160
3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510
3.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021 zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510
3.4 je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 1 230
4 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a EEG 2021  
4.1 Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 1 160
4.2 je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510
4.3 je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510
4.4 je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 1 230
5 Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von Seeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021  
5.1 Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage 700
5.2 je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021 zusätzlich 300
6 Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge  
6.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 1.1
bis 1.9 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
6.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens zusätzlich zu den Nummern 1.1
bis 1.9 je antragstellendem Unternehmen 60 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
6.3 für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 2.1
bis 2.8 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
6.4 für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 3.1
bis 3.4 je antragstellende Schienenbahn 70 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
6.5 für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 4.1
bis 4.3 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
7 Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden  
7.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird 170
7.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1 230
8 Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen  
8.1 Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit der Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurde bis zu 40 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 oder 7
8.2 Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides bis zu 70 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 oder 7
8.3 Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen bis zu 50 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5
Abschnitt 7
Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale
Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. Artikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/936 20
Abschnitt 8
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung
der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 8
Abschnitt 9
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012
der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten
für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der Russischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 55