Eingangsformel |
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen |
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen |
§ 3 Übergangsvorschrift |
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
Anlage (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO | 11 000 bis 42 400 |
2 | Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits erteilten ausländischen Zulassung | 3 881 bis 24 522 |
3 | Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO | 2 431 bis 14 101 |
4 | Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO | 1 673 bis 2 788 |
5 | Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO | 1 673 bis 2 788 |
6 | Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO | 234 bis 468 |
7 | Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 GewO | 234 bis 468 |
8 | Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GewO | 234 bis 468 |
9 | Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 GewO | 234 bis 468 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 3 SatDSiG | |
1.1 | Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG | 36 565 |
1.2 | Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1 SatDSiG | 1 220 bis 12 203 |
1.3 | Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers) | 18 283 |
2 | Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG | 1 220 |
3 | Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 10 SatDSiG | 18 305 |
4 | Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG | |
4.1 | Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG | 24 377 |
4.2 | Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG | 1 220 bis 12 203 |
5 | Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG | |
5.1 | für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyperspektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen) | |
5.1.1 | Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete | 40 |
5.1.2 | Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets | 77 |
5.1.3 | Zielgebiet beinhaltet vollständig | |
5.1.3.1 | – ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet | 92 |
5.1.3.2 | – ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist | 54 |
5.1.4 | Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze | |
5.1.4.1 | – die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft | zusätzlich 10 |
5.1.4.2 | – die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft | zusätzlich 42 |
5.2 | für Digitale Höhenmodelle | |
5.2.1 | Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete | 50 |
5.2.2 | Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets | 87 |
5.2.3 | Zielgebiet beinhaltet vollständig | |
5.2.3.1 | – ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet | 102 |
5.2.3.2 | – ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist | 64 |
5.2.4 | Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze | |
5.2.4.1 | – die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft | zusätzlich 10 |
5.2.4.2 | – die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft | zusätzlich 49 |
5.3 | für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Bibliotheken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM)) | 178 bis 610 |
6 | Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG | |
6.1 | Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG | 1 220 bis 3 051 |
6.2 | Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 SatDSiG | Grundgebühr nach Nummer 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nummer 5 für jeden Monat der Laufzeit |
7 | Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der Basis bestehender Erlaubnisse möglich ist | 20 |
8 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben. |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 10 KWKG | |
1.1 | Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt, | |
1.1.1 | wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird | gebührenfrei |
1.1.2 | wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird | 150 |
1.2 | Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK- Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden |
1.3 | Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: |
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden und Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden oder Faktor 4: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 KWKG |
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2 | Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG | 50 |
3 | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach § 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG | |
3.1 | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneuerbare Wärme (§ 7a KWKG) | 0,2 Prozent des maßgeblichen Bonus-Zuschlags; mindestens 1 500; maximal 3 000 Der maßgebliche Bonus-Zuschlag ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK- Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlag gemäß § 7a Absatz 1 Nummer 1 KWKG |
3.2 | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (§ 7b KWKG) | 0,2 Prozent der sich aus § 7b KWKG ergebenden Zuschläge; mindestens 500; maximal 1 500 |
3.3 | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c KWKG) | 0,2 Prozent der sich aus § 7c KWKG ergebenden Zuschläge; mindestens 1 500; maximal 3 000 |
4 | Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge; mindestens 150; maximal 5 000 |
5 | Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG | |
5.1 | Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmeter Wasseräquivalent, | |
5.1.1 | wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird | gebührenfrei |
5.1.2 | wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird | 50 |
5.2 | Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Kubikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent | 150 |
5.3 | Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmeter Wasseräquivalent | 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge; mindestens 300; maximal 5 000 |
6 | Vorbescheid | |
6.1 | Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt nach § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; mindestens 5 000; maximal 25 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG |
6.2 | Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid festgelegten KWK-Zuschläge; maximal 2 500 |
6.3 | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid festgelegten KWK-Zuschläge; maximal 2 500 |
7 | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach § 31 KWKG | 150 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK- Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 ErdölBevG | 111,62 je erstes zu bevorratendes Produkt zuzüglich Mehraufwand von 37,21 je weiteres Produkt |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 | |
1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 | 1 640 |
1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340 |
1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340 |
1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 170 |
1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergeht | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820 |
1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340 |
1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 1 230 |
1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820 |
1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 510 |
2 | Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen und nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021 | |
2.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1 300 |
2.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 170 |
2.3 | je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag) | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340 |
2.4 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340 |
2.5 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 1 230 |
2.6 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 820 |
2.7 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 410 |
2.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 510 |
3 | Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021 | |
3.1 | Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn | 1 160 |
3.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510 |
3.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510 |
3.4 | je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 1 230 |
4 | Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a EEG 2021 | |
4.1 | Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen | 1 160 |
4.2 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510 |
4.3 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510 |
4.4 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 1 230 |
5 | Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von Seeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021 | |
5.1 | Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage | 700 |
5.2 | je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021 | zusätzlich 300 |
6 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | |
6.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 |
6.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 je antragstellendem Unternehmen 60 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 |
6.3 | für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.8 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 |
6.4 | für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 3.1 bis 3.4 je antragstellende Schienenbahn 70 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 |
6.5 | für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 |
7 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | |
7.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 |
7.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 | 1 230 |
8 | Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen | |
8.1 | Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit der Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurde | bis zu 40 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 oder 7 |
8.2 | Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides | bis zu 70 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 oder 7 |
8.3 | Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen | bis zu 50 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. Artikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/936 | 20 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 | 8 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der Russischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 | 55 |