(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 geleistet für den Besuch von
- 1.
Lehranstalten für Assistenz in der Zytologie,
- 2.
Lehranstalten für ernährungsmedizinische Beratung,
- 3.
Lehranstalten für Gesundheitsaufsicht und Hygienekontrolle,
- 4.
Lehranstalten für Kardiotechnik,
- 5.
Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenz,
- 6.
Schulen für Podologie,
- 7.
Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenz,
- 8.
Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz,
- 9.
Schulen für Ergotherapie,
- 10.
Schulen für Diätassistenz,
- 11.
Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
- 12.
Schulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe,
- 13.
Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
- 14.
Schulen für Logopädie,
- 15.
Schulen für Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister,
- 16.
Schulen für Medizinalfachkräfte für leitende Funktionen,
- 17.
Schulen für medizinische Dokumentation,
- 18.
Schulen für Orthoptik,
- 19.
Schulen für Physiotherapie,
- 20.
Schulen für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,
- 21.
Schulen für Sprachtherapie,
- 22.
Schulen für technische Assistenz in der Medizin in den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
- 23.
Schulen für Hebammen und Entbindungspflege,
- 24.
Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Altenpflegeschulen,
- 25.
Schulen für Dorfhelferinnen und -helfer,
- 26.
Schulen für Haus-, Familien- und Heilerziehungspflege,
- 27.
Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz,
- 28.
Schulen für Pflegehilfe- und -assistenz,
- 29.
Schulen für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen in den Bereichen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
- 30.
Schulen für anästhesietechnische Assistenz,
- 31.
Schulen für operationstechnische Assistenz.