BAföG-MedPflegbV

Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe (BAföG-Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung - BAföG-MedPflegbV)


Ausfertigungsdatum: 20.05.2022
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ausbildungsstätten
    § 2  Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
    § 3  Übergangsregelungen; Anwendungsbestimmungen
    § 4  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 28.5.2022 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), der durch Artikel 1 Nummer 29 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1  Ausbildungsstätten

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(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des Absatzes 2 geleistet für den Besuch von
1.
Lehranstalten für Assistenz in der Zytologie,
2.
Lehranstalten für ernährungsmedizinische Beratung,
3.
Lehranstalten für Gesundheitsaufsicht und Hygienekontrolle,
4.
Lehranstalten für Kardiotechnik,
5.
Lehranstalten für medizinische Dokumentationsassistenz,
6.
Schulen für Podologie,
7.
Lehranstalten für medizinische Sektions- und Präparationsassistenz,
8.
Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz,
9.
Schulen für Ergotherapie,
10.
Schulen für Diätassistenz,
11.
Schulen für Fachkrankenpflegepersonal,
12.
Schulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe,
13.
Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe,
14.
Schulen für Logopädie,
15.
Schulen für Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister,
16.
Schulen für Medizinalfachkräfte für leitende Funktionen,
17.
Schulen für medizinische Dokumentation,
18.
Schulen für Orthoptik,
19.
Schulen für Physiotherapie,
20.
Schulen für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,
21.
Schulen für Sprachtherapie,
22.
Schulen für technische Assistenz in der Medizin in den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
23.
Schulen für Hebammen und Entbindungspflege,
24.
Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Altenpflegeschulen,
25.
Schulen für Dorfhelferinnen und -helfer,
26.
Schulen für Haus-, Familien- und Heilerziehungspflege,
27.
Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz,
28.
Schulen für Pflegehilfe- und -assistenz,
29.
Schulen für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen in den Bereichen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
30.
Schulen für anästhesietechnische Assistenz,
31.
Schulen für operationstechnische Assistenz.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde als zur Ausbildung geeigneten staatlich anerkannten, staatlich genehmigten oder ermächtigten Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

Fussnoten:

(+++ § 1 Abs. 1 Nr 22: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 1
§ 1 Abs. 1 Nr 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 3
§ 1 Abs. 1 Nr 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 3 Abs. 2 Nr 3 +++)

§ 2  Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

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Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.

§ 3  Übergangsregelungen; Anwendungsbestimmungen

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(1) Für Ausbildungen, die vor dem 28. Mai 2022 begonnen worden sind, sind die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe vom 25. Mai 1995 (BGBl. I S. 768) sowie die Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der am 27. Mai 2022 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Nicht mehr anzuwenden sind:
1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 22 ab dem 1. Januar 2027,
2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 23 ab dem 1. Januar 2028 und
3.
§ 1 Absatz 1 Nummer 24 ab dem 1. Januar 2025.

§ 4  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe vom 25. Mai 1995 (BGBl. I S. 768) sowie die Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, außer Kraft.