BattG

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)


Ausfertigungsdatum: 25.06.2009
Stand:
G aufgeh. durch Art. 10 Satz 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 7.10.2025 mit Ausnahme des § 17 Abs. 6, dieser tritt gem. Art. 10 Satz 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 18.8.2026 außer Kraft
Ersetzt durch G 2129-74 v. 30.9.2025 I Nr. 233 (BattDG)
     
    Abschnitt 1 - (weggefallen)
    (XXXX) §§ 1 und 2  (weggefallen)
     
    Abschnitt 2 - (weggefallen)
    (XXXX) §§ 3 bis 16  (weggefallen)
     
    Abschnitt 3 - Kennzeichnung, Hinweispflichten
    § 17  Kennzeichnung
    (XXXX) § 18  (weggefallen)
     
    Abschnitt 4 - (weggefallen)
    (XXXX) §§ 19 bis 22  (weggefallen)
     
    Abschnitt 5 - (weggefallen)
    (XXXX) §§ 23 bis 25  (weggefallen)
     
    Abschnitt 6 - (weggefallen)
    (XXXX) §§ 26 bis 28  (weggefallen)
     
    Abschnitt 7 - (weggefallen)
    (XXXX) §§ 29 bis 31  (weggefallen)
    Anlage  (weggefallen)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.12.2009 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2009 I 1582 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 S 1 dieses G am 1.12.2009 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 15 S 2 und 3, § 3 Abs. 3 und § 22 treten gem. Art. 3 Abs. 2 am 1.3.2010 in Kraft. Der § 20 tritt gem. Art. 3 Abs. 3 am 1.7.2009 in Kraft.

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

§ 17  Kennzeichnung

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(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7) (weggefallen)