I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- b)
Informationen beschaffen und auswerten
- c)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten
- d)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
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3*)
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- e)
Gesprächsprotokolle erstellen
- f)
Präsentation vorbereiten und durchführen
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3*)
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6
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Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6)
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- a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigen
- c)
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen
- d)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
Energieversorgung sicherstellen
- f)
Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlassen
- g)
Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwenden
- h)
persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden
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5*)
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- i)
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen
- j)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifen
- k)
Sachverhalte darstellen
- l)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
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4*)
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7
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Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Nr. 7)
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- a)
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwenden
- b)
Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragen
- c)
genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwenden
- d)
Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmen
- e)
Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen
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6
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8
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Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8)
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Arbeitsstoffe
- a)
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachten
- b)
homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzen
- c)
Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzen
- d)
Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachten
Baurohstoffe
- e)
Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln
- f)
Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheiden
Bindemittel
- g)
Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermitteln
- h)
Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheiden
Mischungen
- i)
Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnen
- j)
Labormischungen nach Regelwerken herstellen
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22
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Baurohstoffe
- k)
Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachten
- l)
Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwenden
- m)
Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwenden
- n)
Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
Bindemittel
- o)
Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten
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10
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9
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Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Probenahmepläne erstellen
- b)
Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführen
- c)
Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisieren
- d)
Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellen
- e)
Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten
- f)
Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten
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7
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- g)
Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten
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2
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10
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Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwenden
- b)
Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwenden
- c)
Messtoleranzen ermitteln und festlegen
- d)
Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwenden
- e)
Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwenden
- f)
Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden
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6
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- g)
Normkonformität prüfen und bestimmen
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3
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11
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Anwenden von Labortechnik (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzen
- b)
Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand halten
- c)
Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen
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6
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- d)
Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- e)
Laborgeräte kalibrieren und justieren
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3
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12
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Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12)
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Physikalische Methoden
- a)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben
- b)
Korngrößenverteilung bestimmen
- c)
Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
- d)
Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messen
- e)
elektrische Messgeräte bedienen
- f)
Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messen
- g)
Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmen
Chemische Methoden
- h)
Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
- i)
pH-Werte bestimmen
- j)
Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen
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12
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Physikalische Methoden
- k)
Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmen
- l)
Leitfähigkeit messen
- m)
Farben prüfen
- n)
Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmen
- o)
Härte von Stoffen prüfen
- p)
äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilen
- q)
Witterungsbeständigkeit prüfen
- r)
Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfen
- s)
Durchlässigkeitsprüfung durchführen
Chemische Methoden
- t)
Aschegehalt und Glühverlust bestimmen
- u)
Kationen und Anionen nachweisen
- v)
gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen
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12
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13
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Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 13)
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- a)
Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellen
- c)
Mittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswerten
- d)
Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleiten
- e)
Sicherheitskonzepte unterscheiden
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5
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14
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Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten (§ 5 Nr. 14)
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- a)
Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellen
- b)
Daten pflegen und sichern
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3
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- c)
rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwenden
- d)
Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachten
- e)
Prüfdaten grafisch aufbereiten
- f)
fachspezifische Software anwenden
- g)
fotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten
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5
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15
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Betriebswirtschaft, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
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2
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- b)
Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzen
- c)
Gespräche situationsgerecht führen
- d)
Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläutern
- e)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
- f)
Leistungen erfassen und berechnen
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3
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16
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16)
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- a)
Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwenden
- b)
Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführen
- c)
Einhalten von Messtoleranzen kontrollieren
- d)
Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren
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6*)
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- e)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- f)
Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen
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2*)
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- *)
Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
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A. Geotechnik
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1
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Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
Belastbarkeit von Böden und Fels prüfen
- c)
Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigen
- d)
Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheiden
- e)
Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen
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8
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2
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Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10)
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- a)
normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwenden
- b)
Bodengruppen und -klassen nach Normen bestimmen
- c)
Fels nach Regelwerken bestimmen
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2
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3
|
Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12)
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Felduntersuchungen
- a)
Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führen
- b)
Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegen
- c)
Grundwasserspiegel messen
- d)
Gase messen
- e)
Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartieren
- f)
Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführen
- g)
Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführen
- h)
Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmessen
- i)
Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfen
Laboruntersuchungen
- j)
Konsistenzgrenzen bestimmen
- k)
Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführen
- l)
Kalkgehalt bestimmen
- m)
Proctorversuche durchführen
- n)
lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmen
- o)
Druckversuche durchführen
- p)
Scherfestigkeiten bestimmen
- q)
Quellversuche durchführen
- r)
Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmen
- s)
Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmen
Vermessungen
- t)
Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführen
- u)
Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten
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16
|
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B. Mörtel- und Betontechnik
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1
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Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheiden
- b)
Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen
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4
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2
|
Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereiten
- b)
Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmen
- c)
Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreiben
- d)
Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwenden
- e)
Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfen
- f)
Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen
|
|
4
|
3
|
Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10)
|
- a)
Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollieren
- b)
Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmen
- c)
Produktionskontrollen protokollieren
- d)
Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermitteln
- e)
Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen
|
|
5
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4
|
Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12)
|
- a)
Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmen
- b)
Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmen
- c)
Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmen
- d)
Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmen
- e)
chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmen
- f)
Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messen
- g)
Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messen
- h)
Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfen
- i)
Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmen
- j)
Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfen
- k)
Wasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmen
- l)
Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassen
- m)
optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmen
- n)
Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfen
- o)
Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen
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13
|
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C. Asphalttechnik
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1
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Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8)
|
- a)
Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermitteln
- b)
Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- c)
bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
- d)
Zusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen
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|
4
|
2
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Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9)
|
- a)
Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführen
- b)
Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchführen
- c)
Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführen
- d)
Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählen
- e)
Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellen
- f)
Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen
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|
6
|
3
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Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10)
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- a)
Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwenden
- b)
Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwenden
- c)
Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden
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2
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4
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Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12)
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- a)
Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnen
- b)
rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfen
- c)
Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmen
- d)
volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmen
- e)
Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführen
- f)
Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmen
- g)
Wirksamkeit von Zusätzen prüfen
- h)
Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfen
- i)
Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfen
- j)
Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmen
- k)
Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfen
- l)
Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnen
- m)
Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfen
- n)
Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden
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14
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