Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- b)
Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen
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4
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- c)
Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten
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2
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- d)
fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden
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2
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- e)
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellen
- f)
Termine planen, koordinieren und überwachen
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4
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6
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Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6)
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- a)
planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden
- b)
Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen
- c)
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
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5
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- d)
bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken
- e)
Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellen
- f)
Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
- g)
Arbeits- und Projektabläufe abstimmen
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5
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- h)
Projektpräsentationen erstellen
- i)
Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken
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4
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr 7)
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- a)
Informations- und Kommunikationssysteme anwenden
- b)
Texte, Tabellen und Formulare erstellen
- c)
Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzen
- d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
Daten pflegen und sichern
- f)
Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzen
- g)
Informationen austauschen und in Datennetze einstellen
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6
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8
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Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwenden
- b)
Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden
- c)
geometrische Grundkonstruktionen ausführen
- d)
zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigen
- e)
Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwenden
- f)
Koordinatensysteme anwenden
- g)
Freihandzeichnungen anfertigen
- h)
Vervielfältigungstechniken anwenden
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8
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- i)
Parallelperspektiven anfertigen
- k)
Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen
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- l)
Fluchtpunktperspektiven erstellen
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3
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Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe
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6
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- b)
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheiden
- c)
Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden
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3
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Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10)
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Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:
- a)
Baugruben und Gräben herstellen
- b)
Bewehrungen einbauen, Beton einbringen
- c)
Baukörper aus Steinen herstellen
- d)
Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen
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6
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- e)
Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen
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6
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Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- c)
Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführen
- d)
Messfehler feststellen und beheben
- e)
örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen
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3
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- f)
Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmen
- g)
Fotodokumentationen erstellen
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3
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Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Anwendungssoftware nutzen
- b)
Daten konvertieren
- c)
Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmen
- d)
Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
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12
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- e)
Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren
- f)
Bibliotheken erstellen und nutzen
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6
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- g)
Zeichnungen für Präsentationen erstellen
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2
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13
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Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13)
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- a)
Gründungen und Unterfangungen zeichnen
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2
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- b)
Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen
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6
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- c)
Treppen und Dächer konstruieren
- d)
Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen
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7
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14
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Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
- -
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen
- -
Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren
- -
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
- d)
Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten
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4*)
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Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
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A. Architektur
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme
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16
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2
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Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
- b)
Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellen
- c)
Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
- d)
Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedern
- e)
Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführen
- f)
technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten
- g)
Geländeverlauf darstellen
- h)
Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen
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26
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B. Ingenieurbau
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme
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16
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2
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Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Positionspläne anfertigen
- b)
Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
- c)
Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen
- d)
Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen
- e)
Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruieren
- f)
technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachten
- g)
Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
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C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
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16
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2
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Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen
- b)
Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellen
- c)
Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnen
- d)
Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
- e)
Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
- f)
baugrundspezifische und geologische Profile erstellen
- g)
Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
- h)
Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwenden
- i)
Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
- k)
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmen
- l)
Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen
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Abschnitt III. Baustellenbegehungen
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Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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